Der Gemeinderat

Der Gemeinderat stellt die Vertretung der Gemeindebürger (kommunale Volksvertretung) dar und ist keine Behörde. Obwohl er einem Parlament ähnelt, handelt es sich beim Gemeinderat nicht um einen Teil der Legislative, sondern der Exekutive. Der Gemeinderat wird in den Kommunalwahlen von den Bürgern bestimmt, wobei sich politische Parteien und Wählergemeinschaften zur Wahl stellen. Innerhalb der europäischen Union hat jeder Unionsbürger das aktive und passive Wahlrecht in seiner Heimatgemeinde.

Der Gemeinderat besteht aus dem Vorsitzenden, welcher in erster Linie der Bürgermeister ist und aus den gewählten Ratsmitgliedern. Die Größe des Gemeinderates wird durch die örtlichen Gesetze bestimmt und richtet sich wesentlich nach der Einwohnerzahl der Gemeinde. Der Geminderat Katlenburg-Lindau besteht aus 20 Ratsherren und -frauen (mit Bürgermeister 21). Davon sind 9 Abgeordnete Mitglieder der CDU. Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung für ihre Tätigkeit.

Der Gemeinderat entscheidet über die Verwaltung der Gemeinde in Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft oder Angelegenheiten, die das Gesetz den Gemeinden zur Besorgung im Auftrage des Staates zuweist. Er beschließt über alle Angelegenheiten der Gemeinde, die nicht laufend anfallen und grundlegende Bedeutung haben oder erhebliche Verpflichtungen für die Gemeinde beinhalten. Der Gemeinderat ist nicht für Angelegenheiten zuständig, welche dem Bürgermeister, Gemeindesenat oder Gemeinderatsausschuss zur selbständigen Erledigung übertragen sind. Der Bürgermeister als Dienstherr der Angestellten der Gemeinde führt die Beschlüsse des Gemeinderats aus und wird durch diesen überwacht. Die Beschlüsse erlangen mit dem Vollzug durch den Bürgermeister Außenwirkung. Sie sind keine Verwaltungsakte, sondern stellen eine interne Willensbildung dar.

Der Gemeinderat kann zur Erleichterung seiner Aufgaben vorbereitende und beschließende Ausschüsse einsetzen. Die Zusammensetzungen der Ausschüsse wird in der Geschäftsordnung dem Stärkeverhältnis der Parteien und Wählergruppen im Gemeinderat entsprechend gestaltet. Der Gemeinderat kann so genannte sachkundige Bürger ohne Stimmrecht in einen Ausschuss berufen, wobei deren Anzahl nicht die der ordentlichen Ratsmitglieder überschreiten darf. Dieses geschieht auf Vorschlag der Fraktionen oder der Verwaltung.